Tätigkeitsschwerpunkte – Arbeitsrecht
Was versteht man darunter?
Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Dadurch sind wir mit den einschlägigen taktischen Überlegungen beider Seiten bestens vertraut und können optimal tätig werden.
Unser Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht:
Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige Schwerpunkte auf, mit denen wir uns im arbeitsrechtlichen Bereich beschäftigen:
Von der Beratung bei Einstellungen, beispielsweise durch die Erstellung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, über die Begleitung von Arbeitsverhältnissen bis zu ihrer Beendigung (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag) erteilen wir lückenlos und kurzfristig Rechtsrat.
Weitere Prüfungs- und Beratungsschwerpunkte unserer Tätigkeit im Arbeitsrecht sind:
- Abmahnungen
- Abfindungen
- Befristungen
- Betriebsübergang
- Urlaub
- Zeugnis
- Entgeltfortzahlung
- Teilzeitarbeit
- 400-Euro-Jobs
- Altersteilzeit
Abschließend zeigen wir Ihnen noch auf, was Sie im Falle einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber beachten müssen:
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei Bestehen eines Betriebsrates ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.
Es stellt sich dann die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist es nur dann sinnvoll, gegen eine Kündigung vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Dies ist gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz dann der Fall, wenn ein Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt. Für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber vor dem 1.1.2004 aufgenommen haben, gelten Sonderregeln.
Eile ist geboten! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam und kann nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen angegriffen werden.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie hier.
Anwaltskanzlei Björn Rüschenbaum
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht usw.
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